Das ElektroG verpflichtet die Inverkehrbringer / Hersteller jährlich zur Anmeldung in einem nationalen Register (EAR – Stiftung Elektroaltgeräte).

Eine Missachtung der Registrierungspflicht kann empfindlich durch hohe Geldstrafen und Verkaufsverbote sanktioniert werden .

Mit dem Registrierungsantrag sind folgende Informationen und Dokumente bereit zu stellen:

  • Name, Adresse, Handelsregisterauszug oder Unternehmensanmeldung, Steuernummer einer Juristisch verantwortliche Organisation oder Person oder eines Bevollmächtigten
  • Alle Marken und Gerätetypen, die in den Markt gebracht werden sollen inkl. Produktbeschreibungen (Datenblätter, Fotos etc.)
  • Glaubhafte Prognose zum jährlichen Verkaufsvolumen
  • Die Vertriebsform (Direktvertrieb, Handel, EPC etc.)
  • Hinterlegung einer insolvenzsicheren Finanzgarantie zur Sicherung der Entsorgung an den öffentlich rechtlichen Erfassungsstellen (örE, Wertstoffhöfe).
  • Das Zertifikat zur Insolvenzgarantie steht ausschließlich der Stiftung EAR zur Verfügung.
  • Auswahl eines Entsorgungssystem oder – dienstleisters

ENTSORGUNGSPFLICHTEN

Die registrierten Inverkehrbringer/ Hersteller werden anteilig nach aktuellem Verkaufsvolumen zur fachgerechten Entsorgung der im öffentlichen Sektor (örE, Wertstoffhöfe) gesammelten Geräte sowie zur Einhaltung verschiedener Mitteilungsanforderungen verpflichtet:

  • Report von Verkaufsmengen (monatlich)
  • Report von Rücknahmemengen (direkt nach jeder erfolgten Entsorgung)
  • Report von Sammel- und Recyclingquoten (jährlich zum 30. April des Folgejahres)