Ziel des Gesetzes sowie der Verordnung ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektro (nik) – Altgeräten zu erhöhen und die Qualität der abfalltechnischen Behandlung zu verbessern.
Die aktuelle Sammelquote für Altgeräte liegt derzeit bei ca. 44 % der In Verkehr gebrachten Jahresmenge, in der WEEE – Richtlinie 2012/19/EU ist seit 2019 eine Quote von 65 % gefordert.
Die Sammelquote für PV Module liegt trotz steigender Tendenz bei < 5 %. Aufgrund ihrer Langlebigkeit passen die PV Module daher nicht zu dem Regelmechanismus der WEEE – Richtlinie und dem deutschen ElektroG.
PV Module bleiben auch im neuen ElektroG weiterhin Dual-Use Geräte, d.h. sie werden sowohl in privaten Haushalten (15 %) als auch gewerblich in einem großen Umfang genutzt (85 %).
Trotz des hohen gewerblichen Einsatzes der PV Module (B2B) bleiben die bekannten Inverkehrbringungs- und Rücknahmeregeln für überwiegend privat genutzte Geräte (B2C) auch für PV Module erhalten:
- Jeder Hersteller- /Inverkehrbringer hat zu Beginn eines jeden Jahres sich und seine Geräte sowie die voraussichtliche Verkaufsmenge bei der Stiftung Elektroaltgeräte (EAR) zu registrieren und damit automatisch folgende Pflichten zu erfüllen:
- Jährlicher Registrierungsantrag mit den erforderlichen Dokumenten und Informationen
- Jährliche Hinterlegung der insolvenzsicheren Finanzgarantie zur Absicherung der Entsorgung an den kommunalen Sammelstellen im Falle eines Ausfalls der kollektiven industriellen Entsorgungsverpflichtung.
- Meldung der monatlichen Verkaufsmengen an die Stiftung der EAR
- Behältergestellungs- Abholungs- und Entsorgungspflichten an den kommunalen Sammelstellen auf Anordnung der EAR.
Insgesamt werden B2B und B2C Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und Vertreiber erweitert, aber auch weitere Rückgabemöglichkeiten für die Endnutzer von Geräten geschaffen:
- Die Kennzeichnung, mit der bisher nur für B2C-Geräte geltenden durchgestrichenen Mülltonne wird auf B2B-Geräte ausgeweitet; diese Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 1.1.2022 für dann erstmals neu produzierte und in Verkehr gebrachte professionelle Elektro-/ Elektronikgeräte. Eine Ausnahme besteht für bereits produzierte Ware/Lagerware, die bis vor dem 31.12.2022 in Verkehr gebracht wird.
- Bei B2B-Registrierungen muss ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteverwertung. Vor dem 1.1.2022 registrierte Hersteller von B2B-Geräten müssen ein solches Rücknahmekonzept erst bis 30.6.2022 bei der Stiftung EAR vorlegen. Zudem sind sie verpflichtet, zumutbare und kostenfreie Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen.
- Für die Händler werden die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte ausgeweitet auf „Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mind. 800 m², sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder regelmäßig Elektro- und Elektronikgeräte anbieten“.
- Händler müssen bei der Auslieferung von Neugeräten frei Haus in Privathaushalte den Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass dieser sein Altgerät unentgeltlich zurückgeben kann und auch die Abholung des Geräts unentgeltlich erfolgt.
- Online-Händler aus Drittstaaten sind verpflichtet in Deutschland Bevollmächtigte einzusetzen. Die Bevollmächtigung muss mind. drei Monate wirksam sein, und eine Garantie für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigten enthalten.
- Neu sind auch die Definitionen „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“, zugleich gelten für beide Akteure neue Anforderungen: Diese dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und leisten.
- Erstbehandlungsanlagen dürfen ab 01.01.2022 als Annahmestellen fungieren: Eine für die Entsorgungsbranche bedeutsame Änderung ist die Neufassung des § 12 des ElektroG3. In diesem ist nun geregelt, dass auch Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten erfassen und annehmen dürfen. Der bislang erforderlichen Beauftragung durch Dritte (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller) bedarf es ab dem 01.01.2022 nicht mehr. Alle Annahmestellen sollen durch ein einheitliches Sammelstellenlogo gekennzeichnet sein.
Auch technischen Informationspflichten für Hersteller und Vertreiber von batteriebetriebenen Geräten werden erweitert (wichtig für Anbieter von Stromspeichern):
- Für batteriebetriebene Elektrogeräte gelten bereits seit dem Frühjahr 2021 neue Hinweispflichten zu den enthaltenen Batterien oder Akkus. Den Geräten müssen nun Informationen über deren Typ und chemisches System sowie zur sicheren Entnahme der Batterien beiliegen. Auch hier genügt ein Hinweis auf einer Webseite nicht.
- Entnehmbarkeit von Batterien: Mit dem ElektroG3 werden die Anforderungen zur Entnehmbarkeit von alten Batterien oder Akkus aus Elektroaltgeräten weiter verschärft: Die problemlose und zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien soll unter dem ElektroG3 durch eine entsprechende Produktkonzeption “möglichst” auch durch Endnutzer erfolgen können. Nur wenn dies nicht realisierbar ist, muss zumindest die Entfernung durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal mit handelsüblichem Werkzeug möglich sein. Die Entnehmbarkeit gilt für alle ab 1. Januar 2022 erstmalig in Deutschland, in Verkehr gebrachten Elektrogeräte.
- Zudem müssen Händler die Endnutzer darüber informieren, dass sie dazu verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen.
Erweiterte Anforderungen an die abfalltechnische Behandlung
- BehandlungsVO: Um die Schadstoffentfrachtung und das Recycling zu verbessern, schreibt die Behandlungsverordnung den Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher als bisher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind. Elemente wie Batterien, Tonerkartuschen, bestimmte Scheiben von Flachbildschirmen sowie Kältemittel müssen nunmehr vor einer mechanischen Zerkleinerung ausgebaut werden. Spätestens nach der mechanischen Zerkleinerung müssen schadstoffhaltige Kondensatoren, Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln, elektrische Kabel oder Flüssigkristallanzeigen aussortiert werden. Ziel dieser Regelungen ist es zu verhindern, dass die Schadstoffe verschleppt werden und den weiteren Recyclingprozess beeinträchtigen. Darüber hinaus legt die Verordnung erstmals Vorgaben für die Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen fest.
PV CYCLE wird mit seinem bekannten Sammelstellenkonzept, einer professionellen Entsorgungslogistik und seinen ausgewählten und auch intern nach den neusten europäischen Standards zertifizierten Recyclern einen konstruktiven Beitrag zur Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen leisten.